Scheidungs- und
Familienrecht

Schon vor Abschluss der Ehe empfehlen wir, dass sich die künftigen Ehepartner zu einem Zeitpunkt der Harmonie über Rechte und Pflichten sowie über die Konsequenzen einer Eheschließung informieren. Um von künftigen Entwicklungen möglichst wenig abhängig zu sein, empfiehlt es sich einen Ehepaktes abzuschließen, was Unstimmigkeiten in Krisenzeiten hintanhält, dies insbes. in finanzieller Hinsicht.

Aber auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft empfiehlt es sich zur Vermeidung kostenintensiver Streitigkeiten einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. 

Sind Unstimmigkeiten zwischen Ehepartnern später unüberwindbar und wird aus Liebe Hass, ist eine Scheidung meist unausweichlich. Neben dem emotionalen Element geht es dabei vor allem auch um die wirtschaftliche Existenz, insbesondere im Hinblick auf Unterhalt und Aufteilung von Vermögen bzw. gegebenenfalls Schulden. Eine ausführliche und individuelle Beratung vor Eheschließung, zumindest  jedoch vor und bei der Scheidung erspart regelmäßig nicht nur psychische Belastungen, sondern auch jahrelange Streitigkeiten und damit verbundene Kosten. 

Der Einfluss des Verschuldens an der Scheidung für die Vermögensaufteilung

Aus dem Gesetz ergibt es sich nicht direkt, ob ein Verschulden an der Ehescheidung bei der Aufteilung von ehelichem Vermögen zu berücksichtigen ist. Das bedeutet aber nicht, dass ein derartiges Verschulden nicht doch bei der Aufteilung von Vermögen nach einer Scheidung beachtet wird. Einer der Grundsätze bei der Aufteilung lautet, dass nach „Billigkeit“ aufzuteilen ist, sodass sehr wohl das Gericht das festgestellte (überwiegende) Verschulden eines Ehepartners bei der Vermögensaufteilung berücksichtigen kann. Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema besagen allerdings, dass die Aufteilung von Vermögen gerade nicht als ein Instrument der Bestrafung für ehewidriges oder Belohnung für ehegerechtes Verhalten herangezogen werden soll (vgl zB OGH in 1 Ob 83/16m).

Doch ist ein Verschulden zB dann zu berücksichtigen, wenn dieses bedeutsam für die vermögensrechtliche Entwicklung während aufrechter Ehe war. Wenn also ein Ehegatte zB deshalb einen Scheidungsgrund gesetzt hat, um besonders gut bei der Aufteilung von Ehevermögen abzuschneiden oder der Ehegatte eine Verschwendungssucht (zB übermäßiges Glücksspiel etc) oder kostenverursachende Vernachlässigung der Haushaltsführung oder Kinderbetreuung etc zu vertreten hat, wird das berücksichtigt (vgl zB OGH 1 Ob 145/15b).

Der an der Scheidung schuldlose Ehegatte hat zudem ein Optionsrecht, wie die Vermögensaufteilung erfolgen soll (vgl zB OGH 6 Ob 22/98y). So kann der Schuldlose wählen, welche Sachen er übernehmen will. Dieser Wunsch des schuldlos geschiedenen Ehegatten wird allerdings nur dann berücksichtigt, wenn nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen lassen. So darf es nicht dazu kommen, dass ein schuldig geschiedener Ehegatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung verliert. Allerdings kann das Gericht die Höhe der Ausgleichszahlung zu Gunsten des schuldlos Geschiedenen herabsetzen. Nach der Rechtsprechung soll die Ausgleichszahlung so bestimmt werden, dass die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung für den schuldlosen Ehegatten möglichst beschränkt bleiben.
Im Aufteilungsverfahren ist jedenfalls auch zu beachten, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte „wohlbestehen“ kann, was ua bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu beachten ist (vgl zB OGH 8 Ob 119/10y).